lenkradschloss
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| **§38a der STVZO:** | **§38a der STVZO:** | ||
| - | Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, | + | Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, |
| **Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung** nach EU-Richtlinie 95/56/EG umd 93/33/EWG: | **Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung** nach EU-Richtlinie 95/56/EG umd 93/33/EWG: | ||
| ein System zur Sicherung gegen unbefugtes Anlassen des Motors oder die Nutzung einer anderen Hauptantriebsenergiequelle des Fahrzeugs in Verbindung mit mindestens einer Einrichtung zur | ein System zur Sicherung gegen unbefugtes Anlassen des Motors oder die Nutzung einer anderen Hauptantriebsenergiequelle des Fahrzeugs in Verbindung mit mindestens einer Einrichtung zur | ||
| * Blockierung der Lenkanlage, | * Blockierung der Lenkanlage, | ||
| - | * Blockierung der Kraftübertragung oder | + | * |
| * Blockierung des Gangschalthebels | * Blockierung des Gangschalthebels | ||
| - | Eine auf die Kraftübertragung wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung muß das Drehen der Antriebsräder des Fahrzeugs verhindern. In der Verriegelungsstellung muß die Sicherheitseinrichtung des Typs 4 bei dem höchsten Drehmoment des Antriebsmotors die Drehung des angetriebenen Rades verhindern. | + | ... |
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| + | Eine auf die Kraftübertragung wirkende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung muß **das Drehen der Antriebsräder des Fahrzeugs verhindern**. In der Verriegelungsstellung muß die Sicherheitseinrichtung des Typs 4 bei dem höchsten Drehmoment des Antriebsmotors die Drehung des angetriebenen Rades verhindern. | ||
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